Satzung vom 15.01.1994 in der Fassung vom 18.09.1995

§ 1  Rechtsform
Der Verein führt den Namen QUARTS e.V. (Querformat Art Support). Er hat seinen Sitz in Berlin und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.

§ 2  Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Schaffung von räumlichen und organisatorischen Bedingungen für künstlerische und kulturelle Veranstaltungen, insbesondere die Organisation von Ausstellungen und Kulturprojekten sowie die Durchführung künstlerischer und kultureller Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ein Schwerpunkt der Ausstellungs- und Projekttätigkeit liegt auf der Auseinandersetzung mit außereuropäischer Kunst und der Unterstützung von Künstlern und Künstlerinnen aus diesen Ländern.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sollten dennoch im Rahmen seiner Tätigkeit Gewinne erzielt werden, so dürfen diese ebenfalls nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Im Falle des Ausscheidens oder bei der Auflösung des Vereins kann nur der gemeine Wert geleisteter Sacheinlagen zurückerstattet werden. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder eine unverhältnismäßig hohe Vergütung darstellen.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 3  Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist eine aktive Teilnahme am Programm des Vereins in Form von Kursleitungen, Beteiligung an künstlerischen Projekten, Ausstellungen u.ä. Veranstaltungen des Vereins.
2. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können neben natürlichen Personen auch juristische Personen sein, sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

§ 4  Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer mit dessen Zielen übereinstimmt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der zum Monatsende dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
b) durch Auflösung des Vereins,
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß kann von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung der Mehrheit aller Vereinsmitglieder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden.

§ 5  Mitgliedschaftsrecht und Mitgliedschaftsbeiträge
1. Die Mitgliedschaftsrechte können sowohl persönlich als auch durch einen benannten Vertreter ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge für jeweils ein Geschäftsjahr fest.

§ 6  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§7) und der Vorstand (§ 8).

§ 7  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand ruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrnehmung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers zu bestätigen ist. Die Beschlüsse sind den nicht erschienenen Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.
3. Zu den weiteren Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlassung des Vorstandes
b) Genehmigung des Tatigkeitsberichtes und des Haushalts
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen
d) Wahl des Kassenführers
e) Wahl des Protokollführers
f) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins

§ 8  Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Kann nach diesem Stimmverfahren ein vollständiger Vorstand nicht gebildet werden, so wird über die verbleibenden Kandidaten erneut abgestimmt. In diesem zweiten Wahlgang sind dann diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Über die Abwahl eines Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode kann die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag zuvor allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben ist.

§ 9  Satzungsänderung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einem Anteil von 2/3 der gesamten Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Voraussetzung darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden werden.

 

Der Vorstand

Ralf ZiebellNorbert Weitel

   
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